ATD 2/2012 - Untersagung der Abgabe von Rohmilch abseits des Ortes der Milcherzeugung als "Milch ab Hof"

Einem Milcherzeuger wurde die Rohmilchabgabe an den Endverbraucher mittels Automat durch die zuständige untere Lebensmittelüberwachungsbehörde untersagt, weil der Automat nicht im ausgesiedelten Milcherzeugungsbetrieb aufgestellt war, sondern an der alten, verkehrsgünstiger gelegenen Hofstelle im Ortskern. Somit waren die Vorgaben für die Ausnahme des generellen Abgabeverbotes von Rohmilch an den Verbraucher als "Milch ab Hof" aus Sicht der Behörde nicht gegeben und die Rohmilchabgabe an dieser Stelle war mit sofortiger Wirkung zu untersagen. Der Landwirt legte gegen diese Verfügung Widerspruch ein. Da diesem nicht abgeholfen wurde, reichte er Klage beim Verwaltungsgericht ein. Der Fall und das Urteil sollen hier dargestellt bzw. diskutiert werden.

VerfasserIn:
C. Weinmann, U. Bennemann
Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis
Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Sankt-Rochus-Str. 12
74722 Buchen

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