ATD 1/2011 - Strafanzeigen bei quälerischer Tiermisshandlung
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- Zuletzt aktualisiert am Dienstag, 10. Mai 2011 01:04
- Geschrieben von Brigitte Ebert
Der Tatbestand der quälerischen Tiermisshandlung kann auch mit Erfolg geahndet werden, wenn "nur" erhebliche Leiden vorliegen. Die Schlüsselrolle beim Nachweis der Erheblichkeit von Leiden liegt in der Bewertung des Tierverhaltens, da als Ausdruck der Erheblichkeit erfahrungsagemäß vor allem der Nachweis von Verhaltensstörungen gewertet wird. Da auch die Summe der Leiden eine Erheblichkeit begründen kann, empfehlen sich die Begutachtung der einzelnen Verhaltenskreise und eine Bewertung, inwieweit das Tier unter den vorgefundenen Bedingungen ein artgemäßes Verhalten zeigen konnte. Die Vorgehensweise wir an einem praktischen Beispiel erläutert.
Autorin:
J. Moritz
SE 6 - Tierschutz
Bayer. Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Veterinärstr. 2
85764 Oberschleißheim





