ATD 1/2010 - Grundsätze zur Genehmigung des Schlachtens ohne Betäubung (Schächten)
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- Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, 12. April 2012 21:41
- Geschrieben von Brigitte Ebert
Aus vier Urteilen des Bayerischen Verwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in München wird zitiert. In zwei zeitlich parallel laufenden Verfahren, die sich inhaltlich so stark ähneln, dass ganze Passagen in den vorliegenden Urteilen fast wortgleich sind, befassten sich Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof im Oktober und November 2009 mit Anträgen zur Genehmigung der betäubungslosen Schlachtung von jeweils 100 bis 200 Schafen anlässlich des muslimischen Opferfestes. Die Kläger, offenbar Fleischer muslimischen Glaubens, hatten in den Jahren 2005 bis 2007 Ausnahmegenehmigungen zum betäubungslosen Schlachten erhalten. Im Jahr 2008 wies das Landratsamt die Kläger darauf hin, dass einem Antrag wie in den Vorjahren nicht stattgegeben werden könne. In der Folge stritt man sich sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem Verwaltungsgerichtshof und die gerichtlichen Auseinandersetzungen zogen sich bis Ende 2009 hin. Wichtiger als der Gang der Rechtsstreite erscheinen die Grundsätze, die von beiden Gerichten im Zuge dieser Auseinandersetzungen erarbeitet und formuliert wurden. Sie sind ein gutes argumentatives Rüstzeug, wenn es um die Frage geht, ob es aus religiösen Gründen unumgänglich ist, das betäubungslose Schlachten ausnahmsweise zu erlauben. In diesem Beitrag werden die neun interessantesten grundsätzlichen Formulierungen der Gerichte dargestellt.
Autorin:
Dr. Christine Kimpfel-Neumaier
Iltisstieg 5
22159 Hamburg





