ATD 2/2007 - Rinderhaltung im Boxenlaufstall

Die Grundbedürfnisse nach § 2 Tierschutzgesetz müssen immer erfüllt sein. Auch dann, wenn deren Nicht-Erfüllung nicht zu Schäden und Leiden führen würde.
Ein Landwirt im Kreis Kleve wurde mit Ordnungsverfügungen aufgefordert, jeder gehaltenen Kuh Zugang zu einem weichen trockenen Liegeplatz zu ermöglichen. Bei 51 Liegeplätzen waren 88 Rinder untergebracht. Bei nicht termingerechter Befolgung wurde die Veräußerung von Rindern im Wege der Ersatzvornahme angedroht. Der Landwirt klagte. Die Klage wurde abgewiesen. Die Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichs Düsseldorf wird verkürzt dargestellt.

Autorin:
Dr. Chr. Kimpfel-Neumaier

Joomla templates by a4joomla