ATD 2/2009 - Urteilsbesprechung: Differenzierung zwischen „Haltungsverbot“ und „Betreuungsverbot“

Der Chow-Chow einer Hundehalterin war Ende November 2007 entlaufen und dann im Tierheim abgegeben worden. Er musste dort unter anderem wegen einer eitrigen Ohrentzündung behandelt werden. Der Hund wurde nach einer Kontrolle der Tierhaltung zurückgegeben. Die tierärztliche Behandlung wurde angeordnet – ohne Erfolg. Das Halten und das Betreuen von Hunden untersagt. Die Hundehalterin legte dagegen Widerspruch ein. Gleichzeitig beantragte sie die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs. Das Verwaltungsgericht Stuttgart unterschied in seinem Urteil ausdrücklich zwischen der Begründung für das Haltungsverbot und derjenigen für das Betreuungsverbot (Verwaltungsgericht Stuttgart, Aktenzeichen 4 K 1568/08, Urteil vom 14. Mai 2008)

Autorin:
Christine Kimpfel-Neumaier

 

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