Expertise zur Einrichtung von Restriktionsgebieten

icon Expertise zur Einrichtung von Restriktionsgebieten im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung am Beispiel von NRW unter Berücksichtigung der Rechtsinstrumente der Tierseuchenverfügung bzw. –verordnung

Die Rechtsform der Einrichtung von Restriktionsgebieten im Rahmen der Tierseuchen­bekämpfung (i.e. Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet) wird speziell in NRW seit einiger Zeit kontrovers diskutiert. Als Alternativen kommen eine Tierseuchenverfügung in Form einer Allgemeinverfügung oder eine Tierseuchenverordnung in Betracht. Letztere ist nach allgemeiner Wahrnehmung mit dem Makel behaftet, dass der Verkündungsweg u. U. mehrere Tage in Anspruch nimmt und sie deshalb nur mit Verzögerung rechtswirksam wird. Kompensatorisch wurde in der Vergangenheit im Sperrbezirk und teilweise auch im Beobachtungsgebiet der Weg der Zustellung durch Boten gewählt. Teilweise wird unter Hinweis auf die Rechtssystematik des Tierseuchengesetzes grundsätzlich verneint, von einer Tierseuchen­verordnung Gebrauch machen zu können.

Aus naheliegenden Gründen muss die Einrichtung der Restriktionsgebiete

schnellstmöglich,
sofort wirksam und
gerichtsfest

erfolgen.

Tierseuchenverfügung als Allgemeinverfügung

Eine tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung kann schriftlich oder elektronisch erlassen und darf öffentlich bekannt gegeben werden (§ 3 AG TierSG TierNbG NRW). Damit ist § 41 VwVfG NRW anwendbar, wonach zum Einen die öffentliche Bekanntgabe an das Erfordernis einer rechtlichen Ermächtigung geknüpft ist (Abs. 3) und zum Anderen in der Allgemeinverfügung bestimmt werden kann, dass der auf die Bekanntmachung folgende Tag als derjenige der Bekanntmachung gilt (Abs. 4, Satz 4).

Dr. Arno Piontkowski
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