ESP bei Wildschweinen Probenentnahme
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- Zuletzt aktualisiert am Montag, 04. Januar 2010 17:12
Europäische Schweinepest beim Wildschwein - Probenentnahme von allen verendeten, tot verunfallten oder kranken Wildschweinen (Blut und Milz) - 2 Urteile (Az:4 K 911/09.NW u. 4 K 568/09.NW) des VG Neustadt a.d.W.
Az:4 K 911/09.NW
Der Kläger richtet sich gegen die Allgemeinverfügung vom 5. März 2009 (Intensivmonitoring-Gebiet). Diese Verfügung enthält auch die Anordnung Nr. 11 2., wonach der Jagdausübungsberechtigte im Monitoring-Gebiet von allen verendeten, tot verunfallten oder kranken Wildschweinen unverzüglich Proben (Blut und Milz) nach der näheren Anweisung durch die zuständige Behörde zur Untersuchung auf Schweinepest zu entnehmen und zusammen mit einem Begleitschreiben dem Landesuntersuchungsamt in Koblenz zu übersenden habe. Er trägt vor, dass er als Jagdausübungsberechtigter nur verpflichtet sei, verendetes Wild anzuzeigen, nicht aber zu bergen und schon gar nicht Proben zu nehmen. Eine Beprobungspflicht bestehe nur hinsichtlich des von ihm erlegten Wildes,da er als Jagdausübungsberechtigter sich dieses Wild angeeignet habe. Er sei weder als Verhaltens- noch als Zustandsverantwortlicher, aber auch nicht als Nichtstörer im Sinne des Polizeirechts in Anspruch zu nehmen. Für die Bergung von im Straßenverkehr verunfallter Wildtiere sei auch der Straßenbaulastträger zuständig. Die Beprobung von noch lebenden, aber erkrankten Wildschweinen sei ihm auch unmöglich.
Das Gericht stellt fest: Die im Übrigen verbliebene Klage gegen die nun noch allein angefochtene Nr. 11 2 der Verfügung vom 5. März 2009 (Intensivmonitoring-Gebiet), mit der dem Kläger als Jagdausübungsberechtigten aufgegeben wurde, verendet, tot verunfallt oder krank aufgefundenen Wildschweinen in seinem Jagdrevier Proben von Milz und
Blut zu entnehmen und diese zur Untersuchung an das Landesuntersuchungsamt des Beklagten zuzuleiten, ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Sind daher die in der Verfügung genannten tot aufgefundenen Tiere, seien sie nun durch Schussverletzung, sonstige Gewaltanwendung oder auch auf natürliche Art und Weise verstorben, von dem Untersuchungsbedarf des § 14 c Abs. 2 Nr. 2 SchweinepestVO erfasst, so trifft die darauf begründete Pflicht, die entsprechenden Blut- und Milzproben zu entnehmen, auch nach § 23 Satz 2 TierSG gerade den Jagdausübungsberechtigten, unabhängig davon, ob er sich das tot aufgefundene Tier aneignet.
Az: 4 K 568/09.NW
Der Kläger ist Jagdausübungsberechtigter mit einem Revier in der Südwestpfalz. Mit einer tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung vom 4. März 2009 erklärte der Beklagte ein Gebiet in der Südwestpfalz zum gefährdeten Bezirk im Sinne der Schweinepestverordnung, in dem auch das Jagdrevier des Klägers liegt. In dieser Anordnung wurde unter Nr. V 2 d) geregelt, dass Jagdausübungsberechtigte im gefährdeten Bezirk jedes verendet oder tot verunfallt aufgefundene Wildschwein unverzüglich unter Angabe des Fundorts der zuständigen Veterinärbehörde anzuzeigen, nach näherer Maßgabe der Veterinärbehörde Proben (Blut und Milz) zu entnehmen und dem Landesuntersuchungsamt in Koblenz mit Begleitschreiben zuzuleiten hat. Er trägt vor, dass die Anordnung über die Rechtsgrundlage in der Schweinepestverordnung hinausgehe, da dort nicht geregelt sei, dass auch tot verunfallt aufgefundene Wildschweine zu beproben seien. Diese Pflicht betreffe nur erlegtes und verendetes Wild, das aber nicht mit tot verunfalltem Wild gleichzusetzen sei.
Das Gericht stellt fest: Die sich aus § 14 c Abs. 1 Nr. 1 d) SchweinepestVO ergebenden Pflichten wurden mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 4. März 2009 unter Nr. V II d) zutreffend dahingehend konkretisiert, dass der Kläger als Jagdausübungsberechtigter nicht nur erlegte Wildschweine, sondem auch tot verunfallte Tiere einer Probenentnahme zu unterziehen hat. Im Sinne von § 14 c Abs. 1 Nr. 1 d) SchweinepestVO ist auch ein tot verunfalltes Tier ein verendetes Wildschwein. Insoweit trifft auch gerade den Jagdausübungsberechtigten die Pflicht zur Zuleitung des verendeten Wildschweins bzw. zur Probenentnahme, wie sich aus der eindeutigen Formulierung des § 14 c Abs. 1 SchweinepestVO ergibt, die den Vorgaben des § 23 Satz 2 TierSG entspricht. Danach ist gerade der Jagdausübungsberechtigte neben dem Tierhalter zur Unterstützung, Mitwirkung oder auch zur Durchführung von Maßnahmen diagnostischer oder therapeutischer Art, zu denen auch gerade die Entnahme von Blut und Gewebeproben gehören, verpflichtet.





