Grundsatzurteil zur Vermittlung von Tieren durch gemeinnützige Vereine
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- Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 05. Oktober 2011 10:47
- Geschrieben von Geschäftsstelle
Presseinformation des Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts
21.09.2011 127/1 E – 138
Das Verwaltungsgericht Schleswig hat mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 17. August 2011 Grundsätze aufgestellt, wie seitens der Tierschutzbehörden mit der Vermittlung von Tieren durch gemeinnützige Vereine umzugehen ist. Der Kläger des Verfahrens, ein gemeinnütziger Verein, der durch Mitgliedsbeiträge und Spenden finanziert wird, übernimmt von Tierschutzvereinen, Tierschutzorganisationen oder Tierschützern im europäischen Ausland Hunde und vermittelt sie an Pflegestellen oder Hundehalter in Deutschland. Von den neuen Hundebesitzern wird eine Schutzgebühr in Höhe von 270 Euro erhoben. Die Hunde werden den neuen Haltern im Rahmen von Sammeltransporten je nach Wohnsitz an unterschiedlichen Orten übergeben. Gegenstand des Gerichtsverfahrens war die Frage, ob diese Tätigkeit nach EU-Recht und deutschem Tierschutzrecht
ESP bei Wildschweinen Probenentnahme
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- Zuletzt aktualisiert am Montag, 04. Januar 2010 17:12
Europäische Schweinepest beim Wildschwein - Probenentnahme von allen verendeten, tot verunfallten oder kranken Wildschweinen (Blut und Milz) - 2 Urteile (Az:4 K 911/09.NW u. 4 K 568/09.NW) des VG Neustadt a.d.W.
Az:4 K 911/09.NW
Der Kläger richtet sich gegen die Allgemeinverfügung vom 5. März 2009 (Intensivmonitoring-Gebiet). Diese Verfügung enthält auch die Anordnung Nr. 11 2., wonach der Jagdausübungsberechtigte im Monitoring-Gebiet von allen verendeten, tot verunfallten oder kranken Wildschweinen unverzüglich Proben (Blut und Milz) nach der näheren Anweisung durch die zuständige Behörde zur Untersuchung auf Schweinepest zu entnehmen und zusammen mit einem Begleitschreiben dem Landesuntersuchungsamt in Koblenz zu übersenden habe. Er trägt vor, dass er als Jagdausübungsberechtigter nur verpflichtet sei, verendetes Wild anzuzeigen, nicht aber zu bergen und schon gar nicht Proben zu nehmen. Eine Beprobungspflicht bestehe nur hinsichtlich des von ihm erlegten Wildes,da er als Jagdausübungsberechtigter sich dieses Wild angeeignet habe. Er sei weder als Verhaltens- noch als Zustandsverantwortlicher, aber auch nicht als Nichtstörer im Sinne des Polizeirechts in Anspruch zu nehmen. Für die Bergung von im Straßenverkehr verunfallter Wildtiere sei auch der Straßenbaulastträger zuständig. Die Beprobung von noch lebenden, aber erkrankten Wildschweinen sei ihm auch unmöglich.
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