Satzung des BbT (Stand 11.09.2006)

Satzung
des Bundesverbandes der beamteten Tierärzte e. V.
- Vereinigung der Tierärztinnen und Tierärzte im öffentlichen Dienst -
i. d.  geänderten Fassung vom 11.09.06

§ 1  Organisation und Sitz
(1)Der Verein trägt den Namen ,,Bundesverband der beamteten Tierärzte e. V." und ist die Berufsvertretung der Tierärztinnen und Tierärzte, die im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland tätig sind.
(2)Mitglieder des Bundesverbandes sind die Ländervereinigungen der Tierärztinnen und Tierärzte im öffentlichen Dienst.
(3)Andere Verbände und Organisationen mit vergleichbaren Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Veterinärwesens können als Mitglieder in den Bundesverband aufgenommen werden.
(4)Die Mitgliedschaft einer Einzelperson kann nur als Ehrenmitglied oder als Ehrenpräsident begründet werden.
(5)Der Bundesverband kann Mitglied anderer berufsbezogener Verbände und Organisationen des In- und Auslandes werden.
(6)Der Bundesverband hat seinen Sitz in Lichtenfels und ist unter der Nummer
VR 363 / 1 in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen.

§ 2  Aufgaben
(1) Die Aufgaben des Bundesverbandes sind:
Vertretung der berufspolitischen Belange der Tierärztinnen und Tierärzte im öffentlichen Dienst gegenüber Gesetzgeber, Behörden, Arbeitgebern, anderen Verbänden und der Öffentlichkeit.
Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsorganisationen.
Pflege und Vertiefung des berufsständigen Handelns und der Kollegialität, insbesondere der Tierärztinnen und Tierärzte im öffentlichen Dienst.
Aufnahme und Pflege von Verbindungen zu Berufsorganisationen mit gleicher oder ähnlicher Aufgabenstellung im In- und Ausland.
Austausch neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen, Arbeitstagungen und Kongressen.
Beratung der Recht setzenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie von Behörden, Organisationen und privaten Institutionen in allen fachlichen und beruflichen Fragen.
(2) Die Tätigkeit des Bundesverbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf Gewinn ausgerichtet.

§ 3  Geschäftsjahr
Das Geschäfts- und Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4   Mitgliedschaft
(1)Das Gesuch um Aufnahme als Mitglied in den Bundesverband ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser beschließt mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme; sie wird durch schriftlichen Bescheid vollzogen. Mit seinem Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung und die Beschlüsse des Bundesverbandes an. Der Beschluss des Vorstandes ist dem erweiterten Vorstand bekannt zu geben.
(2)Die Ehrenmitgliedschaft für eine Einzelperson wird durch Beschluss des erweiterten Vorstandes begründet. Einen ausscheidenden Präsidenten kann der erweiterte Vorstand zum Ehrenpräsidenten ernennen.

(3)Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss.
1. Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und mindestens 3 Monate vorher schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
2. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Bestimmungen der Satzung oder den gefassten Beschlüssen nicht nachkommt, sich verbandsschädigend verhält, gegen die Ziele des §°2 Abs. 1 des Bundesverbandes verstößt oder mit der Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.
(4)Die Ablehnung des Aufnahmeantrages oder der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen. Innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe kann Einspruch eingelegt werden. Dieser ist an den Vorstand zu richten. Über den Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand endgültig in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit.
(5)Der Austritt oder der Ausschluss befreit nicht von den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Bundesverband.

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